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Energieausweis für Wohngebäude

Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), am 1.Oktober 2007, wurde der Energieausweis für Bestandsgebäude ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht. Bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf sind für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, Energieausweise seit dem 1. Juli 2008, und für jüngere Wohngebäude ab dem 1. Januar 2009 verpflichtend auszustellen. Wird ein Gebäude bzw. eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht auch keine gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis auszustellen.

Der Energieausweis ermöglicht es dem Gebäudeeigentümer, die energetische Qualität Ihrer Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage werden dadurch erstmals für den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sichtbar und erhöhen dadurch die Attraktivität des Gebäudes.

In privaten Haushalten stellen die Heizkosten den größten Anteil der Betriebskosten dar. Noch immer wird in Deutschland ein Drittel des gesamten Primärenergieverbrauchs für die Raumheizung und Warmwasserbereitung aufgewandt. Dennoch ist, anders als bei vielen Haushaltsgeräten und Autos, der Energiebedarf von Gebäuden für deren Nutzer meist eine unbekannte Größe. Dies ändert sich nunmehr durch die gesetzlich geforderten Energieausweise. Sie bewerten ein Gebäude, ähnlich wie dies nun bereits seit mehreren Jahren im Bereich von Haushaltsgeräten der Fall ist.

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Wichtig für alle Eigentümer von Wohnhäusern mit weniger als 5 Wohneinheiten:

Seit dem 01. Oktober 2008 dürfen für Wohngebäude, die noch nicht dem Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen und weniger als 5 Wohneinheiten aufweisen, nur noch Energieausweise auf Basis des Energiebedarfs ausgestellt werden. Hierfür wird die komplette Gebäudesubstanz sowie die technische Gebäudeausrüstung durch einen Energieberater aufgenommen und daraus der Heizenergiebedarf des Gebäudes ermittelt.

Dieser Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs ist wesentlich aussagekräftiger als der verbrauchsorientierte Energiepass, da hierbei das Nutzerverhalten unberücksichtigt bleibt und die Beurteilung des Gebäudes sich an der Qualität der Bausubstanz und der Heizungsanlage orientiert. Das Ergebnis des verbrauchsorientierte Energiepasses ist dagegen in hohem Maße von den Nutzergewohnheiten eines Gebäudes abhängig. So wird aus einem energetischen sehr schlechten Gebäude schnell mal eine “Passivhaus” weil der Nutzer nicht alle Räume geheizt hat oder einige Wochen im Jahr nicht vor Ort ist.

Als Käufer oder Mietinteressent einer Wohnung oder eines Hauses sollten Sie daher einen vorliegenden Verbrauchsausweis mit entsprechender Vorsicht bewerten.

Unser Tip für Eigentümer und Vermieter:

Lassen Sie immer einen bedarfsorientierten Energieausweis erstellen. Im Rahmen einer BAFA-Vor-Ort-Beratung erstellen wir den Bedarfsausweis kostenfrei für Sie.

Energieausweis für Nicht-Wohngebäude

Mit dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), am 1.Oktober 2007, wird der Energieausweis auf Basis des Energieverbrauchs für Nicht-Wohngebäude ab dem 1. Juli 2009 zur Pflicht. Für Nicht-Wohngebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von Menschen häufig aufgesucht werden, ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Für Gebäude die sowohl zu Wohnzwecken aber auch gewerblich genutzt werden, sind separate Energieausweise zu erstellen, soweit eine der beiden vorgenannten Nutzungsarten nicht unerheblich ist.

Gültigkeit von Energieausweisen

Sowohl der verbrauchsorientierte Energieausweis wie auch der Bedarfsausweis haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Eine erneute Ausstellung des Ausweises wird aber notwendig, wenn Erweiterungen oder Umbauten am Objekt durchgeführt oder Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden. Hierzu zählen beispielsweise die Dämmung von Außenwänden, der Austausch von Fenstern und die Erneuerung der Dachflächen.

Ordnungswidrigkeiten

Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer einen Energieausweis nicht vollständig oder rechtzeitig zugänglich macht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 15.000,- € geahndet werden.

Wir erstellen alle Arten von Energieausweisen für Gebäude in Ostholstein (Timmendorfer-Strand, Niendorf, Scharbeutz, Haffkrug, Sierksdorf, Neustadt, Bad Schwartau, Eutin, Ahrensbök, Grömitz, Ratekau, Stockelsdorf, Süsel, Schönwalde, Altenkrempe, Kasseedorf, Schashagen), Lübeck und Travemünde

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